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Versicherungs-Baustein "Reiten fremder Pferde" erklärt: was er deckt

4 Min. Lesezeit

In der Schweiz ist die Lücke zwischen Tierhalterhaftpflicht und normaler Privathaftpflicht ein typisches Versicherungs-Risiko: ein Schaden am fremden Pferd, der durch die Reitbeteiligung verursacht wird, ist in der Standard-Privathaftpflicht meist nicht gedeckt. Der Baustein "Reiten fremder Pferde" schliesst genau diese Lücke. Dieser Beitrag erklärt das Konzept und worauf bei der Police zu achten ist.

Warum ein eigener Baustein nötig ist

Die Schweizer Privathaftpflicht-Versicherungen sind in der Regel so aufgebaut, dass sie Schäden Dritter im Alltag decken: ein Schaden am Auto eines Nachbarn, eine Verletzung beim Spazieren, ein zerbrochener Gegenstand im Geschäft. Das gilt aber nicht automatisch für Schäden an einem fremden Pferd unter dem Reiter.

Der Grund liegt im Konzept der "obhutspflichtigen Sachen". Wenn die Reitbeteiligung das Pferd reitet, hat sie es in ihrer Obhut. Schäden an obhutspflichtigen Sachen sind in einer Standard-Privathaftpflicht häufig ausgeschlossen oder nur mit einer separaten Klausel gedeckt.

Auf Mobiliar wird dieses Konzept ausführlich erklärt. Andere Schweizer Versicherer haben vergleichbare Bausteine im Sortiment.

Was der Baustein typischerweise deckt

Die typischen Schadensfälle, die der Baustein abdeckt, lassen sich in vier Kategorien einteilen.

  • Schäden am Pferd beim Reiten. Sehnen- oder Bänderverletzungen durch Überforderung, Verletzungen durch Sturz, Schäden durch falsche Reittechnik.
  • Schäden am Pferd bei Pflege oder Umgang. Verletzungen beim Verladen, Tritt durch unachtsames Hantieren, Schäden durch fehlerhafte Sattelung oder Aufzäumung.
  • Schäden an der Ausrüstung der Eigentümerin. Sattel, Trense, Decke, Putzzeug, das durch Verschulden der Reitbeteiligung beschädigt wird.
  • Schäden bei Ausritt oder Transport. Wenn die Reitbeteiligung das Pferd ausserhalb des Stalls führt oder transportiert.

Jeder dieser Schadensfälle kann ohne den Baustein in der Standard-Privathaftpflicht ausgeschlossen sein. Die genauen Bedingungen stehen in der Police.

Was der Baustein nicht deckt

Mehrere Schäden bleiben auch mit dem Baustein bei anderen Versicherungen oder bei der betroffenen Person.

  • Eigene Verletzungen der Reitbeteiligung. Dafür greift die Unfallversicherung (UVG für Erwerbstätige), die Krankenversicherung und gegebenenfalls eine private Unfallversicherung.
  • Schäden Dritter (Personen, Gegenstände). Hier ist die Standard-Privathaftpflicht zuständig, gegebenenfalls die Tierhalterhaftpflicht der Eigentümerin (siehe Tierhalterhaftpflicht-Ratgeber).
  • Krankheiten des Pferdes ohne Verschulden. Eine Kolik in der Nacht oder eine Lahmheit ohne erkennbare Ursache sind Risiko der Pferdehaltung und liegen bei der Eigentümerin.
  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung lehnt jede Versicherung ab. Auch grobe Fahrlässigkeit kann zur Leistungskürzung führen.

Worauf bei der Police zu achten ist

Mehrere Punkte sind bei der Auswahl und Prüfung der Police wichtig.

  • Deckungssumme. Schäden am Pferd können mehrere tausend bis zehntausend Franken kosten, in schweren Fällen mehr. Eine Deckungssumme im sechsstelligen Bereich ist ratsam.
  • Selbstbehalt. Üblich sind Selbstbehalte zwischen 200 und 1'000 CHF. Ein höherer Selbstbehalt senkt die Prämie.
  • Geltungsbereich. Manche Bausteine gelten nur in der Schweiz, andere weltweit. Bei Reitferien im Ausland prüfen.
  • Eingeschlossene Aktivitäten. Reiten, Fahren mit dem Pferd, Stallarbeit, Pferdetransport sind nicht immer automatisch alle eingeschlossen. Die Police explizit prüfen.
  • Ausschluss-Klauseln. Manche Versicherer schliessen bestimmte Reitaktivitäten aus (Springen über bestimmte Höhen, Distanzreiten, Galopprennen).
  • Ausschluss bei mangelnder Ausbildung. Wer das Pferd in einer Reitart führt, für die er offensichtlich nicht ausgebildet ist, riskiert den Versicherungsschutz.

Wie der Baustein in der Reitbeteiligung dokumentiert wird

Vor dem ersten Reittag sollte der Versicherungs-Status schriftlich geklärt sein.

  • Nachweis der Reitbeteiligung. Eine kurze Bestätigung des Versicherers, dass der Baustein eingeschlossen ist, mit Datum und Police-Nummer.
  • Vermerk im Reitbeteiligungs-Vertrag. Klausel 7 der Vereinbarung (siehe Vertrag-Ratgeber) hält fest, welche Versicherung jede Seite hat.
  • Aktualisierung bei Veränderung. Wer den Versicherer wechselt oder den Baustein streicht, informiert die Eigentümerin sofort. Sonst entsteht eine Versicherungs-Lücke.

Was tun bei einem Schadensfall?

Im Schadensfall sind drei Schritte sofort wichtig.

  • Sofort-Versorgung. Pferd erstversorgen, Tierärztin rufen. Erst danach an Versicherung denken.
  • Dokumentation. Fotos, Zeugen-Namen, Beschreibung des Hergangs schriftlich festhalten. Je früher, je besser.
  • Versicherungs-Meldung innerhalb der Frist. Die meisten Versicherer verlangen eine Meldung innerhalb von einigen Tagen. Die genaue Frist steht in der Police.

Bei sehr grossen Schäden lohnt sich ein Anwalt mit Versicherungs-Erfahrung, um die Leistungs-Position der Versicherung zu prüfen.

Häufig gestellte Fragen

Was deckt der Baustein "Reiten fremder Pferde"? Schäden am fremden Pferd, die durch das Reiten oder den Umgang entstehen. Ohne diesen Baustein deckt eine Standard-Privathaftpflicht den Schaden am Pferd in der Regel nicht.

Was deckt er nicht? Eigene Verletzungen, Schäden Dritter, Krankheiten des Pferdes ohne Verschulden, vorsätzliche Schäden.

Ist der Baustein ein eigenes Produkt oder eine Ergänzung? In der Schweiz meist eine Ergänzung zur bestehenden Privathaftpflicht. Bei Vertragsabschluss explizit nachfragen.

Wie viel kostet der Baustein zusätzlich? Die Beiträge variieren je nach Versicherer und Deckungssumme. Ein Vergleich über Comparis oder einen unabhängigen Vermittler ist sinnvoll.

Wie weist die Reitbeteiligung den Baustein gegenüber der Eigentümerin nach? Mit einer Bestätigung des Versicherers, einer Versicherungsübersicht oder dem Policen-Auszug. Diese Bestätigung gehört zur Reitbeteiligungs-Vereinbarung.

Quellen und weiterführende Informationen

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Stand: Juni 2026