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Haftung bei der Reitbeteiligung: wer zahlt bei Unfall und Schaden in der Schweiz?

4 Min. Lesezeit

Pferde verursachen oder erleiden Schäden. Ein Sturz beim Ausreiten, ein Tritt gegen das Auto eines Stallnachbarn, eine Verletzung beim Aufzäumen: für jede dieser Situationen kennt das Schweizer Recht eine klare Haftungslogik. Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Konstellationen und wie sie versicherungstechnisch abgedeckt werden.

Die Tierhalterhaftung nach OR Art. 56

Die Grundregel im Schweizer Obligationenrecht ist eindeutig. Nach OR Art. 56 haftet die Tierhalterin für den Schaden, den ihr Tier verursacht, ausser sie kann nachweisen, dass sie alle nötige Sorgfalt angewendet hat (Entlastungsbeweis).

  • Tierhalterin ist in der Regel die Eigentümerin des Pferdes, nicht die Reitbeteiligung. Sie hat das Pferd zur eigenen Nutzung und Verantwortung.
  • Schaden umfasst Personen- und Sachschäden, die direkt oder indirekt vom Pferd ausgehen.
  • Entlastungsbeweis ist in der Praxis schwer zu führen. Die meisten Tierhalterinnen sind deshalb auf eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung angewiesen.

Auf horsedeal.com wird genau diese Logik in mehreren CH-Beispielen aufgegriffen.

Wenn die Reitbeteiligung Schaden verursacht

Die Reitbeteiligung ist nicht Tierhalterin und haftet deshalb nicht nach Art. 56. Wenn sie aber durch eigenes Verschulden einen Schaden verursacht, kommt eine andere Logik zum Tragen.

  • Verschulden liegt vor bei grober Fahrlässigkeit, Ignorieren ausdrücklicher Anweisungen oder bewusstem Fehlverhalten. Ein Pech beim Reiten ist kein Verschulden.
  • Eigene Privathaftpflicht der Reitbeteiligung deckt den Schaden gegenüber Dritten (etwa wenn das Pferd unter der Reitbeteiligung jemanden verletzt).
  • Schaden am Pferd selbst ist meist nicht in einer einfachen Privathaftpflicht gedeckt. Hierfür braucht es den Schweizer Versicherungs-Baustein "Reiten fremder Pferde" (siehe Mobiliar-Beispiel und Versicherungs-Baustein-Ratgeber).

Wenn die Reitbeteiligung selbst zu Schaden kommt

Stürze und Unfälle sind im Pferdesport nicht selten. Drei Versicherungs-Quellen greifen ineinander.

  • Tierhalterhaftpflicht der Eigentümerin. Wenn das Pferd zur Verletzung beiträgt (Bocken, Scheuen, Tritt), greift die Tierhalterhaftung. Die Versicherung der Eigentümerin zahlt den Schaden.
  • UVG-Unfallversicherung der Reitbeteiligung. In der Schweiz sind Erwerbstätige obligatorisch unfallversichert. Diese Versicherung trägt Behandlungs- und Rehabilitationskosten, unabhängig vom Verschulden.
  • Private Unfallversicherung. Ergänzend für Verdienstausfall, Heilkosten ausserhalb der Grundversicherung und Invaliditäts-Leistungen.

Die Reitbeteiligung selbst sollte deshalb dafür sorgen, dass sie gegen Unfälle versichert ist (UVG plus allenfalls Zusatz), unabhängig von der Reitbeteiligung.

Schaden am Pferd selbst

Eine spezielle Konstellation ist der Schaden am Pferd, den die Reitbeteiligung verursacht. Beispiele: ein Sehnenschaden durch Überforderung, eine Verletzung beim falschen Verladen, eine Lahmheit durch ignorierte Anzeichen.

  • Ohne Verschulden: Pferdeunfälle ohne Fehler der Reitbeteiligung gehen zu Lasten der Eigentümerin (Risiko der Pferdehaltung).
  • Mit Verschulden der Reitbeteiligung: Die Privathaftpflicht der Reitbeteiligung deckt den Schaden NUR mit dem Baustein "Reiten fremder Pferde" (siehe Mobiliar-Baustein-Erklärung). Ohne diesen Baustein steht die Reitbeteiligung allein dem Schaden gegenüber, der schnell mehrere tausend Franken betragen kann.

Aus diesem Grund ist es Standard, den Versicherungsstatus beider Parteien vor dem Start der Reitbeteiligung schriftlich festzuhalten (siehe Vertrag-Ratgeber Klausel 7).

Haftungsausschluss-Klauseln: Grenzen nach OR Art. 100

Viele Vertragsvorlagen enthalten eine Klausel "die Reitbeteiligung reitet auf eigene Gefahr". Diese Klausel hat enge Grenzen.

  • Bei leichter Fahrlässigkeit wirken solche Klauseln. Wenn beide Parteien die Risikoverteilung vorher klar bewusst akzeptieren, ist ein gewisser Ausschluss möglich.
  • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind solche Klauseln nach OR Art. 100 nichtig. Wer also durch eine grob fahrlässige Verletzung der Anweisungen einen Schaden verursacht, kann sich nicht hinter einer "auf eigene Gefahr"-Klausel verstecken.
  • Bei Tierhalterhaftpflicht ist der Ausschluss noch heikler. Die Tierhalterin kann ihre Haftung gegenüber einem Dritten (Reitbeteiligung) im Voraus nur eingeschränkt ausschliessen.

Praktisch heisst das: solche Klauseln in den Vertrag schreiben ist OK, sich allein auf sie verlassen ist riskant.

Was zu tun ist nach einem Unfall

Ein Unfall im Stall oder beim Reiten löst sofortige Aufgaben aus.

  • Sofort-Versorgung. Verletzte Person und Pferd erstversorgen. Tierärztin bei Pferde-Verletzung sofort rufen, Notarzt oder Notruf bei schwerer Personen-Verletzung.
  • Dokumentation. Fotos vom Ort, von der Verletzung, vom Pferd. Zeugen-Namen und Kontaktdaten notieren. Stallbetreiberin informieren.
  • Versicherungs-Meldung. Bei Sachschaden Dritter die Tierhalterhaftpflicht der Eigentümerin melden. Bei Verletzung der Reitbeteiligung die UVG der Reitbeteiligung melden.
  • Polizei-Meldung. Bei Personenschaden mit Beteiligung Dritter oder Verkehrsunfall mit dem Pferd ist die Polizei einzuschalten.
  • Schriftliche Notiz. Wer was wann gemacht hat, schriftlich festhalten. Im Streitfall ist diese Notiz Gold wert.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet, wenn das Pferd einen Schaden anrichtet? Nach OR Art. 56 haftet grundsätzlich die Eigentümerin als Tierhalterin. Sie kann sich nur entlasten, wenn sie alle nötige Sorgfalt nachweist. In der Praxis greift die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung.

Was passiert, wenn die Reitbeteiligung einen Schaden verursacht? Bei eigenem Verschulden der Reitbeteiligung kommt deren Privathaftpflicht ins Spiel. Mit dem Baustein "Reiten fremder Pferde" ist auch der Schaden am Pferd selbst meist gedeckt.

Wer zahlt, wenn die Reitbeteiligung vom Pferd fällt? Die Eigentümerin als Tierhalterin haftet grundsätzlich, wenn das Pferd zur Verletzung beiträgt. Eine eigene Unfallversicherung der Reitbeteiligung deckt Unfälle ergänzend.

Können sich Eigentümerin und Reitbeteiligung gegenseitig per Vertrag von der Haftung freistellen? Nur eingeschränkt. Nach OR Art. 100 ist ein Haftungsausschluss bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nichtig.

Was passiert bei einem Unfall mit Beteiligung Dritter? Hier greifen mehrere Versicherungen je nach Ursache: die Tierhalterhaftpflicht, die Privathaftpflicht der Reitbeteiligung und allenfalls die Versicherung der dritten Partei.

Quellen und weiterführende Informationen

Versicherungs-Status pro Reitbeteiligung dokumentieren

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Stand: Juni 2026