Ratgeber
Schweizer Tierschutzverordnung für Pferdehalter: Übersicht der wichtigsten Vorgaben
4 Min. Lesezeit
Die Schweizer Tierschutzverordnung (TSchV) regelt verbindlich, wie Pferde gehalten werden müssen. Sie definiert Mindestmasse für Boxen, Bewegungs-Pflichten, Sozialkontakt-Anforderungen und vieles mehr. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Vorgaben praxisnah zusammen, mit Verweis auf die offiziellen Quellen.
Rechtliche Grundlage und Kontrolle
Die Tierschutzgesetzgebung in der Schweiz steht auf zwei Säulen.
- Tierschutzgesetz (TSchG): Übergeordnetes Gesetz, das die Würde und das Wohlergehen von Tieren schützt (siehe Fedlex).
- Tierschutzverordnung (TSchV): Konkrete Ausführungsbestimmungen mit Mindestmassen, Vorschriften zu Haltung, Pflege und Transport (siehe Fedlex).
Die Kontrolle liegt bei den kantonalen Veterinärämtern. Sie führen Stichproben-Kontrollen durch und reagieren auf Anzeigen. Bei festgestellten Verstössen sind Sofortmassnahmen, Bussen und im schweren Fall ein Tierhaltungs-Verbot möglich.
Auf BLV-Übersicht zur Pferdehaltung finden sich aktuelle praxisnahe Erklärungen zur Pferdehaltung in der Schweiz.
Mindestmasse für Boxen und Stallflächen
Die TSchV Anhang 1 definiert konkrete Flächenwerte abhängig von der Stockmasshöhe des Pferdes.
- Einzelbox: Mindestfläche etwa zwei mal die Widerristhöhe im Quadrat. Bei einem 1.65 m grossen Pferd sind das rund 10.9 m². Bei einem 1.80 m Warmblut etwa 13 m².
- Gruppen-Auslaufhaltung: Pro Pferd eine definierte Fläche, die je nach Anzahl der Tiere und Geländeform variiert.
- Liegefläche: Mindestmasse für die Liegefläche, abhängig von der Stockmasshöhe.
- Stallhöhe: Mindestens 1.5 mal Widerristhöhe, damit das Pferd den Kopf heben kann.
- Boxen-Wände: Sichtkontakt zu Nachbarpferden muss möglich sein.
Eine Box, die diese Mindestmasse nicht einhält, ist nicht tierschutzkonform und kann bei einer Kontrolle beanstandet werden.
Bewegung und Auslauf (TSchV Art. 61)
Die Bewegungs-Pflicht ist der für die Reitbeteiligung wichtigste Punkt.
- Mindestens zwei Stunden Auslauf im Freien an mindestens zwei Tagen pro Woche. Diese Schwelle ist die absolute Untergrenze.
- Pferde, die nur gehalten werden (also nicht oder selten geritten werden), müssen mindestens an zwei Tagen pro Woche mindestens zwei Stunden Auslauf haben.
- Junge Pferde brauchen mehr Auslauf, weil ihr Bewegungsbedarf grösser ist.
In der Schweizer Praxis ist die tatsächliche Bewegung meist deutlich höher: tägliche Weidezeit, Reitarbeit, Paddock-Zeit. Wer als Reitbeteiligung an einem Stall ist, sollte den Standard kennen und Auffälligkeiten ansprechen.
Sozialkontakt: keine Einzelhaft
Pferde sind Herdentiere. Die TSchV trägt diesem Bedürfnis Rechnung.
- Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Pferden ist Pflicht. Eine Box ohne Sichtkontakt zu Artgenossen ist nicht zulässig.
- Junge Pferde müssen in der Regel in Gruppen gehalten werden, mindestens bis zu einem bestimmten Alter.
- Soziale Interaktion ist Teil der tiergerechten Haltung. Pferde, die täglich nur in der Box ohne Kontakt zu anderen sind, leiden.
Auch im Winter und bei Krankheit gilt: Sozialkontakt ist nicht abdingbar.
Klima, Licht und Stallhygiene
Mehrere weitere TSchV-Bestimmungen sind für die Pferdehaltung relevant.
- Stallklima: Frische Luft ohne hohe Schadgas-Konzentration. Ammoniakgeruch ist ein klares Warnsignal.
- Tageslicht: Pferde brauchen ausreichend natürliches Licht oder gleichwertige Beleuchtung.
- Saubere Liegefläche: Die Einstreu muss regelmässig gewechselt und sauber gehalten werden.
- Tränken: Trinkwasser in ausreichender Menge und Qualität muss ständig verfügbar sein.
- Klima- und Witterungsschutz: Bei Aussenhaltung ist ein Witterungsschutz für extreme Hitze, Kälte und Niederschlag Pflicht.
Mehr dazu im Sommer-Ratgeber und Winter-Ratgeber.
Ausbildung und Tierhalter-Sachkundenachweis
Wer in der Schweiz mehr als ein Pferd hält, muss in der Regel einen Sachkundenachweis (FBA, "Fachkundige Betreuung von Tieren") absolvieren. Für Reitbeteiligungen ist das nicht direkt relevant, doch es ist gut zu wissen, dass die Eigentümerin entsprechende Anforderungen erfüllen muss.
Auch der Umgang mit dem Pferd unterliegt Vorgaben.
- Keine Gewalt. Schläge, übermässige Sporen-Anwendung, brutaler Umgang sind verboten.
- Tiergerechter Umgang. Die Reitbeteiligung muss das Pferd ruhig, ohne Drohgebärden und im Rahmen der Ausbildung führen.
- Ausbildungs-Stand: Pferde dürfen nur in Reitarten geführt oder geritten werden, für die sie ausgebildet sind.
Was die Reitbeteiligung bei Verstössen tun kann
Wer als Reitbeteiligung an einem Stall mit TSchV-Verstössen ist, hat mehrere Möglichkeiten.
- Direktes Gespräch. Erster Schritt: die Eigentümerin oder Stallbetreiberin höflich auf den Verstoss hinweisen. Oft ist es ein Versehen oder Unwissenheit.
- Eskalation zur Verwaltung. Bei systematischen Verstössen kann das kantonale Veterinäramt informiert werden. Eine Anzeige kann anonym erfolgen.
- Eigene Konsequenzen. Wenn die Haltung das Pferd nachweisbar leiden lässt, ist eine Kündigung der Reitbeteiligung gerechtfertigt. Der Verstoss kann als wichtiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung dienen (siehe Kündigen-Ratgeber).
- Dokumentation. Fotos, Daten und Beobachtungen helfen, falls es zur amtlichen Kontrolle kommt.
Häufig gestellte Fragen
Welche Mindestgrösse hat eine Pferdebox nach TSchV? Die Mindestfläche hängt von der Stockmasshöhe ab. Faustregel: 2 mal Widerristhöhe zum Quadrat. Bei 1.65 m sind das etwa 10.9 m².
Wie viel Auslauf muss ein Pferd haben? Nach TSchV Art. 61 mindestens zwei Stunden Bewegung im Freien an mindestens zwei Tagen pro Woche.
Sind Pferde in Einzelhaltung verboten? Pferde dürfen nicht ohne Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Pferden gehalten werden. Reine Einzelhaltung ohne Sozialkontakt ist nicht zulässig.
Wer kontrolliert die Einhaltung der TSchV? Die kantonalen Veterinärämter kontrollieren stichprobenweise und auf Anzeige.
Was muss eine Reitbeteiligung über die TSchV wissen? Die Grundzüge zur Bewegung, zum Sozialkontakt und zur Stallhygiene. Bei Verstössen zuerst die Stallbetreiberin ansprechen, in schweren Fällen das Veterinäramt informieren.
Quellen und weiterführende Informationen
- Tierschutzverordnung TSchV (Fedlex)
- Pferdehaltung in der Schweiz (BLV)
- Tierschutzgesetz TSchG (Fedlex)
- Swiss Equestrian
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Stand: Juni 2026